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Fassung vom 25. April 2015

KGP SCHÜLERGESELLSCHAFT

Gesellschaft der Ehemaligen und der Freunde des Karlsgymnasiums Pasing e.V.

Satzung

§ 1

Die Gesellschaft führt den Namen " KGP SCHÜLERGESELLSCHAFT - Gesellschaft der Ehemaligen und der Freunde des Karlsgymnasiums Pasing e.V.". Sie ist der Zusammenschluss ehemaliger Schüler des Gymnasiums, steht aber auch anderen natürlichen Personen offen.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in München-Pasing. Sie ist in das Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr geht vom 1. August bis zum 31. Juli des folgenden Jahres.

§ 2

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie bezweckt die Förderung der Bildung und Erziehung durch Mittelbeschaffung für das Karlsgymnasium. Sie ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Gezahlte Spenden und Beiträge werden bei Austritt nicht zurückerstattet.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Der Beitritt ist schriftlich an die KGP SCHÜLERGESELLSCHAFT zu erklären. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung gegenüber der KGP SCHÜLERGESELLSCHAFT oder durch Ausschluss eines Mitglieds. Über den Ausschluss aus wichtigem Grund entscheidet die Mitgliederversammlung. Des weiteren kann der Vorstand die Mitgliedschaft aufheben, wenn ein Mitglied eine zu leistende Zahlung trotz zweimaliger Mahnung mit jeweils dreiwöchiger Fristsetzung unterlässt. Die Aufhebung ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Aufhebung kann binnen dreier Wochen ohne aufschiebende Wirkung Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung erhoben werden.

Die Schülergesellschaft erhebt einen einmaligen oder regelmäßigen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 4

Die Mitgliederversammlung ist das beschlussfassende Organ der Gesellschaft. Sie wird durch den Vorstand in Textform mindestens zwei Wochen vor Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt mit dem Tag nach der Aufgabe der Einladungen zur Post bzw. Versand und endet mit dem Tag der Versammlung. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Sprecher des Vorstandes geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn sie zuvor ordnungsgemäß nach Absatz 1 einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 5

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder den Vorstand auf die Dauer von vier Jahren. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ergänzt sich der Vorstand selbst durch Zuwahl für den Rest der Amtszeit. Der Vorstand besteht aus drei Personen, die gesetzliche Vertreter der Gesellschaft gemäß § 26 BGB sind. Im Außenverhältnis vertritt jedes Vorstandsmitglied einzeln. Zur Regelung des Innenverhältnisses gibt sich der Vorstand durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung, in der ein Vorstandsmitglied zum Sprecher des Vorstandes bestimmt und dessen Stellvertretung geregelt wird. Die Geschäftsordnung kann den einzelnen Vorstandsmitgliedern bestimmte Zuständigkeitsbereiche zuweisen.

Der Vorstand bestimmt die Verwendung der eingegangenen Gelder im Rahmen des Zweckes der Gesellschaft und gibt den Mitgliedern gegenüber jährlich darüber Rechenschaft entweder in der Mitgliederversammlung oder in einem Mitteilungsorgan der Gesellschaft.

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen durch Beschlüsse, die in Sitzungen, im schriftlichen Umlaufverfahren oder fernmündlich gefasst werden können. Zu Sitzungen ist unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen; bei Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand beschlussfähig. Fernmündlich zustande gekommene Beschlüsse sind unverzüglich den abwesenden Vorstandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sprecher des Vorstandes bzw. sein Vertreter.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§ 6

Der Vorstand kann mit Beschluss einer Kuratoriumsordnung ein Kuratorium berufen. Aufgabe des Kuratoriums ist ausschließlich die Beratung des Vereines.

§ 7

Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen der Gesellschaft an den Freistaat Bayern mit der Maßgabe, es für das Karlsgymnasium in München-Pasing zu verwenden.

§ 8

Änderungen dieser Satzung können nur mit Mehrheit der in einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

München, den 25. April 2015